6.4. 6.5. 6.6. 6.7. Storno-Staffelung Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn bis 45. Tag 44. bis 31. Tag 30. bis 15. Tage 14. bis 7. Tage 6. bis 2. Tage 1. Tag und Nichtanreise See- und Flusskreuzfahrten Flugreisen Bahn-Reisen 25 % 45 % 55 % 65 % 85 % 95 % 20 % 40 % 50 % 60 % 80 % 95 % 15 % 35 % 45 % 55 % 75 % 90 % Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VAFS nachzuweisen, dass VAFS überhaupt kein oder ein wesentlich niedri gerer Schaden entstanden ist, als die von VAFS geforderte Entschädigungspauschale. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit VAFS nachweist, dass VAFS wesent lich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist VAFS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. Ist VAFS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von VAFS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorste henden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie VAFS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 7. 7.1. Umbuchungen Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VAFS keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann VAFS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelstufe der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25, pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchge führt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 8. 8.1. 8.1. a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von VAFS beim Reisenden muss in der VAFS kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. 8.1. b) VAFS hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. 8.1. c) VAFS ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. 8.1. d) Ein Rücktritt von VAFS später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen VAFS kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von VAFS nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informati onspflichten von VAFS beruht. Kündigt VAFS, so behält VAFS den Anspruch auf den Reisepreis; VAFS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VAFS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 7.2. 9. 9.1. 9.2. 10. Obliegenheiten des Reisenden 10.1. Reiseunterlagen – Der Reisende hat VAFS oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VAFS mitgeteilten Frist erhält. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen 10.2. 10.2. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 10.2. b) Soweit VAFS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 10.2. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VAFS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von VAFS nicht Vertreter von VAFS. Ist ein Vertreter von VAFS vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an VAFS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VAFS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VAFS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unter richtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 10.2. d) Der Vertreter von VAFS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzu 16.2. 16.3. nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zu ständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und VAFS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. 10.4. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich VAFS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11. Beschränkung der Haftung 11.1. Die vertragliche Haftung von VAFS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprü che nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. VAFS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistun gen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Rei senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VAFS sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. VAFS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs oder Organi sationspflichten von VAFS ursächlich geworden ist. 11.2. 11.3. 12. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 47 BGB hat der Reisende gegenüber VAFS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 13. 13.1. 13.2. 13.3. 13.4. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens VAFS informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EUVerordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist VAFS verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald VAFS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird VAFS den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird VAFS den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den InternetSeiten von VAFS oder direkt über https://transport.ec. europa.eu/transportthemes/euairsafetylist_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von VAFS einzusehen. 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 14.1. 14.2. 14.3. 15. 15.1. 15.2. 15.3. 16. 16.1. VAFS wird den Reisenden über allgemeine Pass und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestim mungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erfor derliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrif ten erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn VAFS nicht, unzu reichend oder falsch informiert hat. VAFS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende VAFS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass VAFS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiselei tung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen an derslautenden Erklärung von VAFS gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von VAFS zur Entgegennahme von Meldungen und Reklama tionen. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichts-standsvereinbarung VAFS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VAFS nicht an einer freiwilligen Verbrau cherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für VAFS verpflichtend würde, infor miert VAFS die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und VAFS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können VAFS ausschließlich am Sitz von VAFS verklagen. Für Klagen von VAFS gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VAFS vereinbart. 10.3. erkennen. Fristsetzung vor Kündigung – Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende VAFS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VAFS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen 10.4. 10.4. a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und TourLaw Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, Stand Juni 2025 Anschrift des Reiseveranstalters (siehe auch Rückseite): Omnibusbetrieb Frank Schmätjen e.K., vertreten durch Frank Schmätjen, Große Straße 20, 27412 Bülstedt, Ortsteil Steinfeld, Tel. 042881353, Fax 04288.1334, EMail: info@schmaetjen.de REISEBEDINGUNGEN 57