Stornostaffel Zugang vor Reisebeginn Bus-Reisen von 2-10 Tagen Dauer Bus-Reisen von 11-25 Tagen Dauer bis 45. Tag 44. bis 31. Tag 30. bis 15. Tage 14. bis 7. Tage 6. bis 2. Tage 1. Tag und Nichtanreise 10 % 20 % 35 % 50 % 75 % 90 % 10 % 25 % 40 % 55 % 80 % 90 % Tagesfahrten mit See- und Flusskreuz Flug- Reisen dem Bus 5 % 10 % 20 % 30 % 50 % 70 % fahrten 25 % 40 % 50 % 60 % 75 % 90 % 30 % 40 % 50 % 60 % 80 % 90 % 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, S/W nachzuweisen, dass S/W überhaupt kein oder ein wesentlich nie- drigerer Schaden entstanden ist, als die von S/W geforderte Entschädigungspauschale. S/W behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit S/W nachweist, dass S/W wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist S/W verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Ist S/W infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat S/W unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von S/W durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu erlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vor- stehenden Bedingungen unberührt. Eine sie S/W 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rück führungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. rechtzeitig, wenn solche Erklärung jedem Fall ist in 6. Umbuchungen Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil S/W keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann S/W bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 25 € pro betroffenen Reisenden. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6.1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7. 7.1. 7.1. a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von S/W beim Kunden muss in der S/W kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. 7.1. b) S/W hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. 7.1. c) S/W ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. 7.1. d) Ein Rücktritt von S/W später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen S/W kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von S/W nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informations pflichten von S/W beruht. Kündigt S/W, so behält S/W den Anspruch auf den Reisepreis; S/W muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen- dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die S/W aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9. 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat S/W oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die not- wendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von S/W mitgeteilten Frist erhält. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen 9.2. 9.2. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 9.2. b) Soweit S/W infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 9.2. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von S/W vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von S/W vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an S/W unter der mitgeteilten Kontaktstelle von S/W zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von S/W bzw. seiner Kon- taktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reise- vermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 9.2. d) Der Vertreter von S/W ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche an- 9.3. zuerkennen. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er S/W zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von S/W verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 50 REISEBEDINGUNGEN den nach Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen 9.4. 9.4. a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugrei- vor Ort mittels sen Schadensanzeige sind. Fluggesellschaften und S/W können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aus- händigung, zu erstatten. („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich Reisenden vom 9.4. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich S/W, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von S/W für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. S/W haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zu sammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstal- tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrück- lich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn- zeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von S/W sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. S/W haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Orga- nisationspflichten von S/W ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber S/W geltend zu machen. Die Geltend- machung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. 12.1. 12.2. 12.3. 12.4. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen S/W informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell- schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist S/W verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald S/W weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird S/W den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird S/W den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaa- ten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von S/W oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/in- dex_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von S/W einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. S/W wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Forma litäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls not wendigen Visa vor Vertrag- sabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erfor- derliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vor- schriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn S/W nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. S/W haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde S/W mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass S/W eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13.2. 14.2. 14.3. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1. S/W weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass S/W nicht an einer freiwilligen Ver- braucherstreitbeilegung teilnimmt. S/W weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und S/W die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können S/W ausschließlich an deren Sitz verklagen. Für Klagen von S/W gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von S/W vereinbart. 15. Datenschutzhinweis Unsere Datenschutzerklärung können Sie im Büro während der Öffnungszeiten anfordern oder auf der Homepag einsehen, d.h. unter www.schmaetjen.de © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart München, 2018 Anschrift des Reiseveranstalters (siehe auch Rückseite): Omnibusbetrieb Frank Schmätjen, Große Straße 20, 27412 Bülstedt-Steinfeld Wolters Bus-Touren GmbH, Schwarzer Weg 19, 28870 Ottersberg